Landschaftspfleger begrüßen Klarstellung zum Landschaftspflegebonus

Bundesumweltministerium veröffentlicht Hinweis zum Landschaftspflegebonus EEG 2009, Mais kein Landschaftspflegematerial, Bonus nur für die Landschaftspflege einsetzbar

Pressemeldung der Firma Deutscher Verband für Landschaftspflege e.V. (DVL)

Der Landschaftspflegebonus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2009 soll den Mehraufwand des Landwirtes ausgleichen, wenn dieser Energie aus Naturschutzmaterial gewinnt. In diesem Jahr wurden jedoch Fälle bekannt, bei denen dieser Bonus fälschlicherweise für Mais mit Grasuntersaat vergeben wurde – eine als Agrarumweltprogramm angebotene Maßnahme. Nach einem Hinweis aus dem Bundesumweltministerium (BMU) ist dies nicht möglich. Der Deutsche Verband für Landschaftspflege (DVL) begrüßt, dass das Umweltministerium der Annahme Mais sei Landschaftspflegematerial jetzt einen Riegel vorschiebt.

Das Bundesumweltministerium stellt in einem kürzlich veröffentlichten Hinweis (BMU\Erneuerbare Energien\Fragen zum EEG 2009\Landschaftspflegematerial) eindeutig klar, dass der Anbau von Pflanzen wie Mais, Getreide, Hackfrüchten, Leguminosen oder durchwachsener Silphie eine Förderung nach dem Landschaftspflegebonus ausschließt. „Wir sehen die Rechtssicherheit in der Begutachtung und die gute fachliche Praxis fast aller Umweltgutachter bestätigt“ begrüßt Thorsten Grantner, Umweltgutachter und Vorsitzender des Verbands unabhängiger Experten für Erneuerbare Energien, Recht und Technik (ERT) die klärende Definition.

Der Landschaftspflegebonus in Höhe von 2 Cent pro gelieferte Kilowattstunde (kWh) Strom erscheint auf den ersten Blick gering. Für eine mittelgroße Biogasanlage mit 500 kW Jahresleistung summieren sich die Einnahmen auf gute 80.000 EUR pro Jahr. „In einigen Fällen erhielten Biogasanlagenbetreiber den Landschaftspflegebonus fälschlicherweise für Mais aus Agrarumweltprogrammen“ so Nicole Menzel, Biomasseexpertin des DVL „Doch diese Praxis gehört nun der Vergangenheit an“. Derzeit wird geprüft, ob bereits ausgezahlte Boni der Vorjahre zurückgewährt werden müssen und ob daraus haftungsrechtliche Fragen entstehen.

Das BMU betont dass zur Begründung des Landschaftspflegebonus Pflanzen „im Rahmen der Landschaftspflege anfallen müssen“. Der Anbau von Pflanzen schließe ein Anfallen im Rahmen der Landschaftspflege aus. Agrarumweltmaßnahmen begründen folglich nicht die Tatsache, dass es sich um Landschaftspflegematerial handelt.

Entscheidend ist, dass Anlagenbetreiber, Umweltgutachter, Stromnetzbetreiber und deren Wirtschaftsprüfer weiterhin auf die korrekte Auslegung des Landschaftspflegebegriffs achten. Denn zum einen sind diese für die Zertifizierung des Landschaftspflegematerials, zum anderen für die Auszahlung der Gelder an die Anlagenbetreiber verantwortlich.



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