Neue Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
Das Bundeskabinett hat am 20. November 2013 die Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung beschlossen. Hier ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Erlaubnispflicht für Beförderer von Abfällen. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft. Die TÜV SÜD Akademie erklärt die Neuerungen.
Mit dieser Verordnung werden im Nachgang zum neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) notwendige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks vorgenommen. Kernstück der Mantelverordnung ist die in Artikel 1 enthaltene Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV).
Die bisher nur in der Übergangsvorschrift (§ 72 Abs. 4 KrWG) geregelte und bis zum 1. Juni 2013 befristete Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ist nun in der Verordnung geregelt. Die Beförderung durch wirtschaftliche Unternehmen ist unter anderem generell von der Erlaubnispflicht ausgenommen und unterliegt nur der Anzeigepflicht. Für die Anzeigepflicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen wurden Ausnahmen in bestimmten Fällen neu eingeführt. Die Verordnung präzisiert außerdem die nach dem KrWG geforderten materiellen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie der Sach- und Fachkunde als auch die Verfahrensregelungen zur Anzeige nach § 53 KrWG bzw. zur Erlaubnis nach § 54 KrWG.
Die TÜV SÜD Akademie bietet rund um das Thema Abfall und Entsorgung für Interessenten Seminare an. Mehr Informationen hierzu und alle Termine für 2014 gibt es online auf www.tuev-sued.de/… sowie bei Karin Seidel, Telefon 089 / 5791-2652, Email karin.seidel@tuev-sued.de.
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